Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Wohnsitz“ ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG ausgestellt wurde.
- 2. „Schutzimpfung gegen COVID-19“ ist eine Schutzimpfung bestehend aus einer Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.
- 3. „Zentral zugelassene Impfstoffe“ sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
- 4. „Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19“ sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3, denen eine den in Z 3 genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.
- 5. „Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2“ ist eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
- a) die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
- b) aufgrund deren gegenüber der infizierten Person ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde.
- 6. „Impfintervall“ ist der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.
- 7. „Erinnerungsstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß § 5 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
- 8. „Impfstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß § 9 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
- 9. „Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht“ ist ein Nachweis gemäß § 4b Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.
- 10. „Impfserie“ ist eine Abfolge von Impfungen bestehend aus einer Impfung oder einer Erstimpfung und weiteren Impfungen.
- 11. Ausnahmezertifikat“ ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242833
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