§ 2 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Wohnsitz“ ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG ausgestellt wurde.
  2. 2. „Schutzimpfung gegen COVID-19“ ist eine Schutzimpfung bestehend aus einer Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.
  3. 3. „Zentral zugelassene Impfstoffe“ sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
  4. 4. „Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19“ sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3, denen eine den in Z 3 genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.
  5. 5. „Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2“ ist eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
  1. a) die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
  2. b) aufgrund deren gegenüber der infizierten Person ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde.
  1. 6. „Impfintervall“ ist der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.
  2. 7. „Erinnerungsstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß § 5 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
  3. 8. „Impfstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß § 9 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
  4. 9. „Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht“ ist ein Nachweis gemäß § 4b Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.
  5. 10. „Impfserie“ ist eine Abfolge von Impfungen bestehend aus einer Impfung oder einer Erstimpfung und weiteren Impfungen.
  6. 11. Ausnahmezertifikat“ ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242833

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