Unterbrechung der Fristen
§ 2.
In allen bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Nachprüfungsverfahren und Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen endet die Unterbrechung aller Fristen gemäß § 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG am 6. April 2020. Die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, gilt der 7. April 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen gilt der 7. April 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20011114
Dokumentnummer
NOR40222488
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