§ 2 Clearinggebühr-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2015

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
  2. 2. „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
  3. 3. „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009419

Dokumentnummer

NOR40177647

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