Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
- 2. „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
- 3. „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009419
Dokumentnummer
NOR40177647
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