§ 2 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

II. ABSCHNITT Gefährliche Eigenschaften, Einstufung Gefährliche Eigenschaften

§ 2.

Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005475

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