II. ABSCHNITT Gefährliche Eigenschaften, Einstufung Gefährliche Eigenschaften
§ 2.
Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20000478
Dokumentnummer
NOR40005475
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