§ 2 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  5. 5. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,
  6. 6. Anlagen (Prozessanlagen, Umweltschutzanlagen, Entsorgungsanlagen) bedienen und überwachen,
  7. 7. Rohstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, produktionsrelevante Parameter und umweltsensible Größen kontrollieren,
  8. 8. Physikalische, chemische und biologische Prozesse überwachen und steuern,
  9. 9. Anlagen pflegen und instandhalten,
  10. 1 0.Herstellvorschriften anwenden und umsetzen,
  11. 11. Präparative Tätigkeiten in Produktion und Technik durchführen,
  12. 12. Kalibrierungen durchführen,
  13. 13. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20000750

Dokumentnummer

NOR40008396

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