Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
- 5. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,
- 6. Anlagen (Prozessanlagen, Umweltschutzanlagen, Entsorgungsanlagen) bedienen und überwachen,
- 7. Rohstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, produktionsrelevante Parameter und umweltsensible Größen kontrollieren,
- 8. Physikalische, chemische und biologische Prozesse überwachen und steuern,
- 9. Anlagen pflegen und instandhalten,
- 1 0.Herstellvorschriften anwenden und umsetzen,
- 11. Präparative Tätigkeiten in Produktion und Technik durchführen,
- 12. Kalibrierungen durchführen,
- 13. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20000750
Dokumentnummer
NOR40008396
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