§ 2 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) „Stoffe'' sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) „Polymere'' sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,
  2. 2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und
  3. 3. die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

(3) „Neue Stoffe'' sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.

(4) „Nachgemeldete Stoffe'' sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste'').

(5) „Zubereitungen'' sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(6) „Fertigwaren'' sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(7) „Hersteller'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(8) „Importeur'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(9) „Vertreiber'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(10) „Alleinvertreter'' ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

(11) „Inverkehrsetzen'' ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates - ausgenommen der bloße Transport - gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen'' im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(12) „Verwenden'' ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.

(13) „EWR-Vertragsstaat'' ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum'' oder „die EWR-Vertragsstaaten'' die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

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