Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) "Stoffe" sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.
(2) "Polymere" sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,
- 2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und
- 3. die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.
(3) "Neue Stoffe" sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.
(4) "Nachgemeldete Stoffe" sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der "Österreichischen Altstoffliste").
(5) "Zubereitungen" sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.
(6) "Fertigwaren" sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.
(7) "Hersteller" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.
(8) "Importeur" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.
(9) "Vertreiber" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.
(10) "Alleinvertreter" ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.
(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. "In-Verkehr-Setzen" das Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten und Abgeben. Die Einfuhr gilt ebenfalls als In-Verkehr-Setzen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
- 2. "Ausfuhr" die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt;
- 3. "Einfuhr" das Verbringen von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.
(12) "Verwenden" ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern oder Lagern zu anderen Zwecken als zum In-Verkehr-Setzen, das Aufbewahren sowie Be- und Verarbeiten.
(13) "Europäischer Wirtschaftsraum" ist die Gesamtheit der Staaten, die der Europäischen Union angehören oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, einschließlich der Republik Österreich, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. "EWR-Vertragsstaat" ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
(14) "Pestizide" sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.
(15) "Stand der Technik" im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.
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