§ 2 C-SeVO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2021

Zweck

§ 2.

Zweck der Verordnung ist in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark den Beginn der Semesterferien festzulegen. Weiters ist der Zweck der Verordnung Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung bis einschließlich der 8. Schulstufe und Polytechnischer Schulen, auf die Teilnahme am Unterricht im Sommersemester 2021 vorzubereiten, wenn sie aufgrund ihrer Selbsteinschätzung oder der Einschätzung der Erziehungsberechtigten einen Aufholbedarf in zumindest einem der Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230652

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