§ 2 C-HG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen

§ 2.

In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

  1. 1. eine von § 4 Abs. 8 FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;
  2. 2. eine von § 9 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;
  3. 3. von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;
  4. 4. von § 13 Abs. 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;
  5. 5. von § 14 FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;
  6. 6. eine von § 15 Abs. 1 FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;
  7. 7. eine von § 17 Abs. 4 FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;
  8. 8. eine von § 18 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;
  9. 9. Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;
  10. 10. Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Schlagworte

Bachelorarbeit, Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20011109

Dokumentnummer

NOR40222350

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