§ 2 C-FHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Nachweisfrist der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen

§ 2.

Abweichend von § 4 Abs. 8 FHStG kann der Nachweis der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation längstens bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr erstreckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011136

Dokumentnummer

NOR40222828

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