Sondervorschrift zur Nachweisfrist der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen
§ 2.
Abweichend von § 4 Abs. 8 FHStG kann der Nachweis der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation längstens bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr erstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011136
Dokumentnummer
NOR40222828
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