2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2
(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
- 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
- 2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
- 3. Betriebskapital,
- 4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- 5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
- 1. das Eigenkapital und die Reserven:
- a) für den Güterfernverkehr weniger als 180 000 S je Fahrzeug oder 5 500 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
- b) für den Güternahverkehr weniger als 100 000 S je Fahrzeug oder 3 000 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist;
- 2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
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