§ 2
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3) Die durch das Hochwasser im August 2002 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern der Antrag, durch den die Amtshandlung veranlasst ist, vor dem 1. Februar 2003 bei der Behörde einlangt.
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