§ 2.
(1) Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich auf den Risikogehalt der eingegangenen Positionen. Für diese Berechnung sind jene Modalitäten heranzuziehen, die gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten, BGBl. II Nr. 238/2005, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich vorgegeben sind.
(2) Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3) Veranlagungen in Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(4) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 6 PKG dürfen nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen derRichtlinie 2009/65/EG oder die Bestimmungen des Hauptstückes 3, Abschnitt 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, erfüllen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004984
Dokumentnummer
NOR40131393
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