§ 2 BVergGVS 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

§ 2.

(1) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der andere Teil der Leistung weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen des BVergG 2006, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Vertrages darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des BVergG 2006 oder dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 17/2006

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136354

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