§ 2
(1) Auf Gewährung eines Bundeszuschusses können österreichische Versicherungsunternehmen, die Waldbrandversicherungen durchführen, beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einen Antrag stellen.
(2) Die Versicherungsunternehmung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 1. Mai das jeweils für das folgende Kalenderjahr voraussichtlich zu erwartende Ausmaß an Waldbrandversicherungsprämien bekanntzugeben.
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