§ 2 Bundesschatzscheingesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1991

§ 2.

(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Schilling, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR), die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb sowie ECU lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.

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