§ 2.
(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Schilling, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR), die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb sowie ECU lauten.
(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.
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