§ 2.
(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.
(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10004684
Dokumentnummer
NOR40142971
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