§ 2 Bundesschatzscheingesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2012

§ 2.

(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10004684

Dokumentnummer

NOR40142971

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)