§ 2 Bundesforstegesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Österreichische Bundesforste AG

§ 2.

(1) Zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(2) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.

(4) Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Abs. 6, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (§ 229 Abs. 2 HGB).

(5) Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 200 Millionen Schilling und ist zu einem Viertel vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Die ausstehende Einlage ist bis 1. Juli 1997 zu leisten. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(7) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sind, unbeschadet § 9 zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.

(8) Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088377

alte Dokumentnummer

N5199660494J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)