Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
§ 2.
Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 150 Schilling. Diese Gebühr beträgt jedoch für die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, 200 Schilling.
Schlagworte
Exekutivorgan
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10005286
Dokumentnummer
NOR12058859
alte Dokumentnummer
N4196510521P
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