§ 2 Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1984

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).

§ 2.

Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 150 Schilling. Diese Gebühr beträgt jedoch für die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, 200 Schilling.

Schlagworte

Exekutivorgan

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10005286

Dokumentnummer

NOR12058859

alte Dokumentnummer

N4196510521P

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