§ 2 Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen, Einrichten und Rüsten von Maschinen und Geräten der Buchbinderei,
  2. 2. Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Beseitigen von Störungen an Maschinen und Geräten der Buchbinderei,
  3. 3. manuelles und maschinelles Schneiden, Falzen, Zusammentragen und Kollationieren,
  4. 4. Herstellen von Vorsätzen sowie manuelles und maschinelles Heften und Kleben,
  5. 5. Vorbereiten und Leimen von Buchblöcken mit unterschiedlichen Leimen,
  6. 6. Beschneiden von Buchblöcken sowie manuelles und maschinelles Buchrunden und Abpressen,
  7. 7. Ausführen unterschiedlicher Ausstattungsarbeiten wie Schnittverzierungen und Kapitalen,
  8. 8. Herstellen von Buchdecken aus unterschiedlichen Materialien sowie Ausführen von Prägungen,
  9. 9. Herstellen von Deckenbänden durch Einhängen, Anpappen und Einpressen,
  10. 10. Reparieren von Büchern unter Einsatz geeigneter Techniken (zB durch Reinigen, Fehlstellen ergänzen usw.) und Materialien,
  11. 11. Kontrollieren und Prüfen der Produkte sowie materialgerechtes Verpacken und Lagern.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20009870

Dokumentnummer

NOR40193214

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