§ 2 BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

Abweichend von § 13m Abs. 2 BUAG gebührt dem Arbeitgeber die einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 30% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20010770

Dokumentnummer

NOR40217965

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