§ 2 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 2

(1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

(2) Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027810

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