§ 2 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

2. TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit

der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993.

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