§ 2 BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Ziel der Grundausbildung

§ 2.

 Das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212226

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