§ 2 BKV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte

§ 2.

(1)  Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 4 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
  2. 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
  5. 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6. die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
  1. a) Arbeitgeberprämien,
  2. b) Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 sowie
  3. c) sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  1. 7. die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
  2. 8. die Höhe der Arbeitnehmerprämie für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;
  3. 9. die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
  1. a) Übertragungen aus Arbeitgeberprämien,
  2. b) Übertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 sowie
  3. c) Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  1. 10. den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
  2. 11. die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension bzw. Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
  3. 12. die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
  4. 13. Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe des Abs. 3 und 4;
  5. 14. die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
  6. 15. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
  7. 16. die relevanten Parameter.

(2) Die Prämien und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.

(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 13 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind

  1. 1. der Garantiezins der betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
  1. a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der betrieblichen Kollektivversicherung,
  2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr,
  3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr und
  4. d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr
  1. zu Grunde zu legen.

(4)  Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 13 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen.

(5)  Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 14 bis 16 entfallen und ist abweichend von Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit Abs. 3 eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.

Schlagworte

Telefonnummer, Internetadresse

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009194

Dokumentnummer

NOR40170946

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