§ 2 BIRG-V

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2014

Vorliegen der Wesentlichkeit bei einem nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Institut

§ 2

(1) Ein Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe

  1. 1. dieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oder
  2. 2. die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.

(2) Institute, die gemäß Abs. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.

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