§ 2 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Beim Führen von Schiffen mit und ohne Triebkraft auf Wasserstraßen und im Hafen mitwirken,
  2. 2. Schiff zur Fahrt fertig machen,
  3. 3. Maschinen, Anlagen und Einrichtungen an Bord betreiben,
  4. 4. Manöverarbeiten und Koppelarbeiten durchführen,
  5. 5. Ladearbeiten und Löscharbeiten durchführen,
  6. 6. Sonstige schiffmännische Handarbeiten durchführen,
  7. 7. Schiffe und deren Maschinen, Anlagen und Einrichtungen warten und instandhalten,
  8. 8. Auf dem Schiff beförderte Güter überwachen,
  9. 9. Äußere Einflüsse, Gegebenheiten und unvorhergesehen auftretende Gefahren schiffmännisch erkennen und darauf schiffmännisch reagieren,
  10. 10. Rettungsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
  11. 11. Umgang mit Kunden und Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20000749

Dokumentnummer

NOR40008383

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