Steuersätze
§ 2.
(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter
- a) für Bier mit einem Stammwürzegehalt (Abs. 3) von nicht mehr als 14% (Normalbier) 83 S, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt;
- b) für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 14% aber nicht mehr als 20% (Starkbier) 166 S;
- c) für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 20% (Sonderbier) für jede angefangene Einheit im Prozentsatz des Stammwürzegehaltes 11 S.
(2) Für die ersten 14000 Hektoliter Normalbier, die in jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, gelten ermäßigte Steuersätze. Sie betragen für die ersten 3 500 Hektoliter 60%, für die zweiten 3 500 Hektoliter 70%, für die dritten 3 500 Hektoliter 80% und für die vierten 3 500 Hektoliter 90% des im Abs. 1 lit. a angeführten Steuersatzes.
(3) Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen (Extraktgehalt) in Gewichtsprozenten. Er ist aus dem Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen (Restextraktgehalt) und dem Alkoholgehalt des Bieres zu errechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046578
alte Dokumentnummer
N3197710561N
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