§ 2 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

2. Abschnitt

Benützungsrecht

§ 2.

(1) Die Benützung der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist nur Personen und Einrichtungen gestattet, die dazu auf Grund der nachstehenden Bestimmungen berechtigt sind. Sie müssen darüber hinaus auch bereit sein, die Benützungsbedingungen einzuhalten.

(2) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett sind verpflichtet, diese Verordnung, die Benützungsordnung der Bibliothek und die Benützungsordnung des Kupferstichkabinetts an der Amtstafel auszuhängen und in ihren Räumlichkeiten auf sie in einer für die Benützer/innen leicht erkennbaren Weise hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124633

alte Dokumentnummer

N7199326635J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)