§ 2 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

2. Abschnitt

A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 2

(1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,
  2. 2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgenden Anforderungen entsprechen:
  1. a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei + 36 ºC +-1 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
  2. b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  3. c) Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  4. d) Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20 ºC liegt,
  5. 3. a) Es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können,
  6. b) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO tief 4) darf 11 mg/l nicht überschreiten; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der 2,0 mg/l nicht überschreiten darf,
  7. c) andere Inhaltsstoffe dürfen nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.

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