2. Abschnitt
A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken
§ 2
(1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,
- 2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgenden Anforderungen entsprechen:
- a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei + 36 ºC +-1 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
- b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- c) Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- d) Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20 ºC liegt,
- 3. a) Es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können,
- b) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO tief 4) darf 11 mg/l nicht überschreiten; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der 2,0 mg/l nicht überschreiten darf,
- c) andere Inhaltsstoffe dürfen nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.
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