§ 2.
Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter in schwarzer Farbe anzufertigen. Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen, die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete durch eine schwarze Strichlinie mit einem verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der Innenseite. Im übrigen gilt § 5.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10006680
Dokumentnummer
NOR12073153
alte Dokumentnummer
N5198125637L
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