§ 2 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 2.

Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter in schwarzer Farbe anzufertigen. Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen, die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete durch eine schwarze Strichlinie mit einem verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der Innenseite.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12089539

alte Dokumentnummer

N5199762410J

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