§ 2.
(1) Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5) muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten sein.
(2) Die Schriftzeichen müssen bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von 35 Zentiliter bis 1 Liter einschließlich haben, mindestens 2 Millimeter, und bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von mehr als 1 Liter haben, mindestens 5 Millimeter hoch sein.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem § 2 der Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 206, entspricht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Schlagworte
BGBl. Nr. 206/1951
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Gesetzesnummer
10001917
Dokumentnummer
NOR40223513
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