§ 2 Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3.

§ 2.

Die Betragsgrenzen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 des Jahres 1998 ergeben, betragen:

  1. 1. für das Burgenland: 0,47 Millionen Schilling;
  2. 2. für das Land Kärnten: 1,18 Millionen Schilling;
  3. 3. für das Land Niederösterreich: 2,98 Millionen Schilling;
  4. 4. für das Land Oberösterreich: 2,93 Millionen Schilling;
  5. 5. für das Land Salzburg: 1,22 Millionen Schilling;
  6. 6. für das Land Steiermark: 2,43 Millionen Schilling;
  7. 7. für das Land Tirol: 1,48 Millionen Schilling;
  8. 8. für das Land Vorarlberg: 0,83 Millionen Schilling;
  9. 9. für das Land Wien: 4,86 Millionen Schilling.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20000414

Dokumentnummer

NOR40004170

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