§ 2 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2020

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2021).

§ 2.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2019 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland:

68 835 Euro;

2. für das Land Kärnten:

163 120 Euro;

3. für das Land Niederösterreich:

445 453 Euro;

4. für das Land Oberösterreich:

425 007 Euro;

5. für das Land Salzburg:

187 935 Euro;

6. für das Land Steiermark:

341 284 Euro;

7. für das Land Tirol:

241 852 Euro;

8. für das Land Vorarlberg:

132 105 Euro;

9. für das Land Wien:

739 023 Euro.

  

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

20011393

Dokumentnummer

NOR40228326

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