§ 2 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2015

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2015

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 267/2016).

§ 2.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2015 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2014 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:

1.

für das Burgenland:

59 530 €;

2.

für das Land Kärnten:

142 073 €;

3.

für das Land Niederösterreich:

377 627 €;

4.

für das Land Oberösterreich:

360 309 €;

5.

für das Land Salzburg:

157 526 €;

6.

für das Land Steiermark:

290 191 €;

7.

für das Land Tirol:

198 735 €;

8.

für das Land Vorarlberg:

108 234 €;

9.

für das Land Wien:

598 818 €.

   

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20009161

Dokumentnummer

NOR40170480

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