Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 202/2012).
§ 2.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2011 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2010 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
- 1. für das Burgenland:49 050 €;
- 2. für das Land Kärnten:120 931 €;
- 3. für das Land Niederösterreich:311 447 €;
- 4. für das Land Oberösterreich:299 041 €;
- 5. für das Land Salzburg:132 134 €;
- 6. für das Land Steiermark:241 630 €;
- 7. für das Land Tirol:164 621 €;
- 8. für das Land Vorarlberg:88 275 €;
- 9. für das Land Wien:493 221 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Gesetzesnummer
20007283
Dokumentnummer
NOR40128969
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