Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 168/2011).
§ 2.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2009 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2008 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
- 1. für das Burgenland:51 594 €;
- 2. für das Land Kärnten:129 002 €;
- 3. für das Land Niederösterreich:325 053 €;
- 4. für das Land Oberösterreich:312 920 €;
- 5. für das Land Salzburg:138 325 €;
- 6. für das Land Steiermark:252 978 €;
- 7. für das Land Tirol:170 218 €;
- 8. für das Land Vorarlberg:91 548 €;
- 9. für das Land Wien:497 602 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Gesetzesnummer
20006392
Dokumentnummer
NOR40108590
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