§ 2 Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Herstellen von Betonerzeugnissen und Betonfertigteilen für Hoch- und Tiefbau (z. B. Wand- und Deckenelemente und tragende Elemente, Betonpflaster, Rohre und Schächte für den Kanalbau),
  2. 2. Bedienen, Überwachen, Einrichten und Umrüsten von Fertigungsmaschinen, Förder- und Mischanlagen sowie von Lagereinrichtungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  3. 3. Anfertigen von Schalungen (Stahl und Holz) und Bewehrungen zur Herstellung von konstruktiven Betonbauteilen,
  4. 4. Reinigen, Warten und Instandhalten von Fertigungsmaschinen, Förder- und Mischanlagen sowie von Lagereinrichtungen,
  5. 5. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  6. 6. Veredeln und Verpacken von Produkten.

Schlagworte

Hochbau, Wandelement, Förderanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006326

Dokumentnummer

NOR40106383

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