§ 2 Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.

Schlagworte

Darlehensstand

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20008171

Dokumentnummer

NOR40145963

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