§ 2.
Die Unternehmenskennzahlen gemäß Punkt II-A-2 der Anlage werden wie folgt umschrieben:
- a) Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme.
- b) Das Eigenkapital errechnet sich aus dem Kapitalkonto zuzüglich des Beteiligungskapitals sowie der nicht durch Verbindlichkeiten belasteten Rücklagen. Für die Ermittlung des Eigenkapitals bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind zusätzlich die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, sinngemäß anzuwenden.
- c) Der Cash-flow ist das versteuerte Jahresergebnis zuzüglich der Abschreibung für Abnutzung, zuzüglich Gewinnkürzungen auf Grund steuerlicher Begünstigungsbestimmungen, abzüglich Gewinnerhöhungen aus der Auflösung solcher steuerlicher Begünstigungen und ab- oder zuzüglich der Saldenveränderung anderer Rücklagen. Als steuerliche Begünstigungsbestimmungen sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 7, 10, 12 und 123 EStG 1972 sowie die Bestimmungen über vorzeitige Abschreibungen und über steuerfreie Rücklagen, ausgenommen die Vorsorge für Abfertigungen, anzusehen.
- d) Die Betriebsleistung ist der Bruttoerlös abzüglich Erlösschmälerungen, das sind Kundenskonti, Rabatte und Boni, zu- oder abzüglich Bestandsveränderungen, zuzüglich aktivierte Eigenleistungen.
- e) Das Gesamtkapital ist das Eigenkapital zuzüglich der Verbindlichkeiten, der Vorsorge für Abfertigungen und der Pensionsrückstellungen, ohne Rechnungsabgrenzungsposten. Zur Ermittlung der Rentabilität des Gesamtkapitals ist das Gesamtkapital mit dem versteuerten Jahresergebnis, zuzüglich Gewinnkürzungen auf Grund steuerlicher Begünstigungsbestimmungen (§ 2 lit. c), abzüglich Gewinnerhöhungen aus der Auflösung solcher steuerlicher Begünstigungen, zuzüglich Aufwandszinsen in Beziehung zu setzen.
- f) Die Effektivverschuldung sind die langfristigen und kurzfristigen Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus Anlagenzugängen, abzüglich der liquiden Mittel.
Kreditwesengesetz (KWG) seit 1.1.1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10002566
Dokumentnummer
NOR12032661
alte Dokumentnummer
N2198210653T
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