§ 2.
Ist in den bestehenden Miet- oder Pachtverträgen hinsichtlich der bei der Kündigung oder Räumung einzuhaltenden Fristen und Termine auf die gesetzliche oder ortsübliche Regelung verwiesen, ohne daß diese Fristen und Termine im Vertrag selbst bestimmt sind, so gilt dies als Verweisung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen und Termine.
Schlagworte
Mietvertrag
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001957
Dokumentnummer
NOR12026141
alte Dokumentnummer
N2195710396S
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