§ 2 Bestandvertrag – Termine und Fristen für Kündigung, Räumungsfristen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1958

§ 2.

Ist in den bestehenden Miet- oder Pachtverträgen hinsichtlich der bei der Kündigung oder Räumung einzuhaltenden Fristen und Termine auf die gesetzliche oder ortsübliche Regelung verwiesen, ohne daß diese Fristen und Termine im Vertrag selbst bestimmt sind, so gilt dies als Verweisung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen und Termine.

Schlagworte

Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001957

Dokumentnummer

NOR12026141

alte Dokumentnummer

N2195710396S

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