Genehmigungsanforderungen
§ 2.
(1) Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat – zusätzlich zu den in § 6 EG‑K genannten Unterlagen ‑ Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1. Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
- 2. technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
- 3. technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2Abscheidung.
(2) Für Anlagen, deren erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, ist vom Betreiber die Überprüfung gemäß Abs. 1 der für die erste Errichtungsgenehmigung zuständigen Behörde nachzureichen. § 3 gilt diesfalls sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007373
Dokumentnummer
NOR40130278
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)