§ 2 Beschußgesetz – Durchführungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1951

§ 2.

(1) Dem Beschußzeichen der österreichischen Beschußämter sind die entsprechenden Beschußzeichen der öffentlichen Beschußämter jener Staaten gleichzuachten, die der Internationalen Konvention in Brüssel vom 15. Juni 1914, betreffend gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen, angeschlossen sind.

(2) Die mit solchen Beschußzeichen versehenen Handfeuerwaffen und Gewehrläufe unterliegen bei der Einfuhr nach Österreich keiner neuerlichen Erprobungspflicht.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145425

alte Dokumentnummer

N9195141692L

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