§ 2.
(1) Dem Beschußzeichen der österreichischen Beschußämter sind die entsprechenden Beschußzeichen der öffentlichen Beschußämter jener Staaten gleichzuachten, die der Internationalen Konvention in Brüssel vom 15. Juni 1914, betreffend gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen, angeschlossen sind.
(2) Die mit solchen Beschußzeichen versehenen Handfeuerwaffen und Gewehrläufe unterliegen bei der Einfuhr nach Österreich keiner neuerlichen Erprobungspflicht.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011274
Dokumentnummer
NOR12145425
alte Dokumentnummer
N9195141692L
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