§ 2.
Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011273
Dokumentnummer
NOR40255090
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