Begriffsbestimmungen
§ 2
§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Beschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.
- 2. Kontraktwert ist die Auftragssumme (§ 20 Z 24 lit. a Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99) gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben).
- 3. Abrufwert ist der rechnungsmäßig ausgewiesene Wert einschließlich aller Steuern und Abgaben der von den abrufenden Stellen getätigten Abrufe aus den von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen.
- 4. Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen Leistungen abrufen.
- 5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes oder von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
- 6. Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem ist ein System, das die eindeutige Identifizierung von Beschaffungsgruppen und Beschaffungsvorgängen ermöglicht.
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