Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufsfotograf/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Anfertigen von Aufnahmen in unterschiedlichsten Aufnahmesituationen wie zB Personen, Gruppenaufnahmen, Gegenstände, Architektur- und Landschaftsfotografie,
- 2. Anfertigen und Gestalten von Aufnahmesituationen durch Arbeiten mit verschiedenem Licht wie zB Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio,
- 3. Fotografieren mit verschiedenen Kameratypen wie zB Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera und sonstigen Spezialkameras und Objektiven im digitalen und/oder analogen Bereich,
- 4. elektronisches Bildaufzeichnen sowie elektronisches Bildbearbeiten und -verarbeiten sowie Durchführen fototechnischer Arbeiten inklusive Laborarbeiten,
- 5. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten wie zB Kombinieren von verschiedenen Medien wie Fotografie, Musik und Video mittels geeigneter Software zur Erstellung von berufsspezifischen Produkten,
- 6. multimediales Präsentieren von eigenen Arbeiten und Umsetzen von Präsentationen im Internet,
- 7. Recherchieren und Suchen von Bildern in verschiedenen Medien zur Erarbeitung von eigenen Bildthemen und zur Entwicklung von Bildstilen,
- 8. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen des Betriebes,
- 9. Beraten und Betreuen von Kunden.
Schlagworte
Bildverarbeitung, Architekturfotografie, Innenbereich, Berufsfotografin
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20007260
Dokumentnummer
NOR40128416
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