§ 2 Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1982

§ 2.

Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Werbung und Verkauf, nachdem sie die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen, die schriftliche Abschlußprüfung sowie die mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung aus den vier Hauptfächern mit Erfolg abgelegt und eine dreijährige Praxis abgeleistet haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Werbekaufmann“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009518

Dokumentnummer

NOR12120752

alte Dokumentnummer

N7198211835I

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