§ 2.
Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien hat an Absolventen des von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und an Absolventinnen unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ zu verleihen.
Schlagworte
Kulturmanagerin
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009965
Dokumentnummer
NOR12125748
alte Dokumentnummer
N7199529889L
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