§ 2 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

§ 2.

Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien hat an Absolventen des von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und an Absolventinnen unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ zu verleihen.

Schlagworte

Kulturmanagerin

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009965

Dokumentnummer

NOR12125748

alte Dokumentnummer

N7199529889L

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