§ 2.
Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“, an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10009997
Dokumentnummer
NOR12126134
alte Dokumentnummer
N7199643748L
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